Begehung festzulegen, selbst wenn grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung eines Delikts hätte erfolgen müssen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine dem Tatverschulden entsprechende Strafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1).