Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher betrügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe jeweils noch vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einsatzstrafe von je nach Deliktsbetrag von einem bis vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die drei Tathandlungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in einem zeitlichen, örtlichen und