Der Beschuldigte, der offene (jedoch nicht legale) Schulden ihm gegenüber aus dem Verkauf von Kokain an B._____ tilgen wollte, hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat auch hinsichtlich der betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben), was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.