Die Vorgehensweise des Beschuldigten, welcher an drei Tagen Bargeldbezüge getätigt hat, offenbart eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. So hat er zweimal das Tageslimit von Fr. 1'000.00 und am letzten Tag den - 27 - verbleibenden Betrag von Fr. 140.00 abgehoben; er hat somit bewusst das Maximum des verfügbaren Betrags auf dem Konto abgehoben bzw. dieses geplündert. Daraus, dass er die Bankkarte nicht gestohlen, sondern sie von der damals schwerstsüchtigsten D._____ inklusive PIN übergeben erhalten hatte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Umstand sein Verschulden nicht als geringer erscheinen lässt.