172ter StGB. Auch der Bezug von Fr. 140.00 ist nicht zu bagatellisieren, da der Beschuldigte einzig deshalb «lediglich» Fr. 140.00 hat abheben können, da auf dem Konto von B._____ nicht mehr Geld vorhanden gewesen ist, sein Wille aber selbstredend auf mehr gerichtet war. In Relation zu den denkbaren und vom Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfassten Deliktsbeträgen handelt es sich aber bei allen drei Beträgen noch um vergleichsweise geringe Beträge.