Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Strafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 7.6.2. In Bezug auf die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: