hat mit dem Kokainhandel somit nicht seinen Eigenkonsum finanzieren wollen, so dass eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht infrage kommt. Weiter ist nicht ersichtlich, dass er unter dem Druck anderer Personen gestanden hätte. Seine grosse Entscheidungsfreiheit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).