Aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und der bestehenden Möglichkeit, Arbeitslosentaggelder zu beziehen, war es jedoch nicht so, dass die Familie durch die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten in einer akuten finanziellen Notlage gewesen wäre. Es ist weiter nicht bekannt, dass er selber Betäubungsmittel konsumiert hätte. Er - 26 -