Hinsichtlich der Beweggründe ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus monetären Motiven gehandelt hat und einen Profit angestrebt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Er war arbeitslos und wollte sich durch den Drogenhandel einen besseren Lebensstandard leisten, ohne dafür legal arbeiten zu müssen. Aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und der bestehenden Möglichkeit, Arbeitslosentaggelder zu beziehen, war es jedoch nicht so, dass die Familie durch die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten in einer akuten finanziellen Notlage gewesen wäre.