Der Beschuldigte hat das Kokain innerhalb eines halben Jahres an diverse Abnehmer verkauft, wobei er nicht davor zurückgeschreckt ist, das Kokain auf Kommission an schwerstsüchtige Personen abzugeben, was auf eine beachtliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen lässt. Hinsichtlich der Beweggründe ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus monetären Motiven gehandelt hat und einen Profit angestrebt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2).