Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Der Beschuldigte war von ca. März bis 24. August 2021 im Betäubungsmittelhandel tätig. Die gesamte ihm anzulastende Betäubungsmittelmenge beläuft sich auf eine reine Menge von mindestens 312 Gramm Kokain. Der für die Qualifikation als schwerer Fall erforderliche Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312 Regeste) wurde damit um mehr als das 17-fache überschritten.