7.6.1. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/ JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter.