49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Was hingegen die übrigen Straftaten betrifft, so liegen dafür die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe nicht vor, sind diese doch nach dem 23. Juni 2021 begangen worden. Für diese neuen Straftaten ist eine unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1, Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4). 7.6. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 auszusprechenden Freiheitsstrafe ergibt sich Folgendes: - 25 -