In diesem Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 wegen Sachentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Da der Beschuldigte den überwiegenden Teil der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage, das Fahren ohne Berechtigung vom 22. Juni 2021 sowie den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung vor dem ergangenen Strafbefehl verübt hat, liegt ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor und es ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen.