Weder die (teil-)bedingt noch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen sowie die kurze unbedingte Freiheitsstrafe konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Vielmehr hat er komplett unbeeindruckt davon die vorliegend zu prüfenden Delikte begangen. Damit liegt es auf der Hand, dass sich der Beschuldigte von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre.