7.4. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kommt als Sanktion von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die gemäss Art. 19 Abs. 3 BetmG ein Unterschreiten des Strafrahmens von einem Jahr erlauben würden. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Art.