Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – er sei für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festzulegen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 13 ff.). - 23 - Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 4 Jahren, welche teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 auszusprechen sei (Anschlussberufungserklärung S. 1).