7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Weiter hat sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug widerrufen.