Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des sechsfachen Ausfüllens des Formulars ein Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung angezeigt gewesen wäre. Da die Vorinstanz den Beschuldigten jedoch der einfachen Begehung schuldig gesprochen hat und dieser Punkt lediglich vom Beschuldigten angefochten worden ist, hat es mit einem Schuldspruch wegen (einfachen) unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sein Bewenden (Verschlechterungsverbot Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3).