Der Deliktsbetrag von Fr. 10'346.00 überschreitet einerseits die erwähnte Erheblichkeitsschwelle von Fr. 3'000.00, unterschreitet anderseits jedoch auch den Grenzwert von Fr. 36'000.00. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände, insbesondere der wiederholten Tatbegehung und des sehr hohen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hatte, ist ein leichter Fall jedoch zu verneinen, da keine verschuldensmindernden Umstände vorliegen. Der Beschuldigte hat während eines halben Jahres ungerechtfertigte Leistungen der Sozialversicherung ausbezahlt erhalten.