Indem der Beschuldigte im Wissen um seine Meldepflicht die Erwerbstätigkeit für die Monate April 2018 bis September 2018 falsch deklariert hat, hat er zumindest in Kauf genommen, dass die Arbeitslosenversicherung über die tatsächlichen Verhältnisse getäuscht und bei ihr ein Irrtum hervorgerufen worden ist. Der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist damit ohne Weiteres erfüllt. 6.4. Ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist zu verneinen.