Der Beschuldigte hat im Juni 2018 164.25 Stunden gearbeitet, was einem Pensum von über 90% entspricht und wofür er mit Fr. 5'913.00 entschädigt worden ist. Auch im Mai und Juli 2018 arbeitete der Beschuldigte mit einem Pensum von über 50% und wurden entsprechend mit Fr. 3'852.00 und Fr. 3'366.00 entschädigt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die wieder- - 21 - holten Ausführungen des Beschuldigten, er habe die Leistungseingänge nicht bemerkt (UA act. 306 ff, GA act. 45, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), nicht überzeugend und sind als Schutzbehauptung zu werten.