sowie die Bescheinigungen über die Zwischenverdienste (UA act. 190 ff., 208 ff.) belegt. Gestützt darauf hat die Arbeitslosenkasse in der Folge Versicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'346.00 erbracht, auf welche der Beschuldigte bei korrekter Deklaration seiner Anstellungen keinen Rechtsanspruch gehabt hätte und wodurch der Arbeitslosenkasse ein Schaden im genannten Umfang entstanden ist.