Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, die jeweiligen Formulare «Angaben der Versicherten Person für den Monat …» für die Monate April 2018, Mai 2018, Juni 2018, Juli 2018, August 2018 sowie September 2018 ausgefüllt und dabei insgesamt sechs Mal bei der Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» jeweils «Nein» angekreuzt hat und damit angegeben hat, für keinen Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Dies wird auch durch die Formulare der Arbeitslosenversicherung (UA act. 219 ff.), die Abrechnungen über die jeweils erfolgten Auszahlungen (UA act. 231 ff.) sowie die Bescheinigungen über die Zwischenverdienste (UA act.