Der Beschuldigte lenkte in den vorgehaltenen zwei Fällen ein Motorfahrzeug, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen. Er wusste, dass sein Führerausweis annulliert worden war und er die Fahrberechtigung nicht wiedererlangt hatte. Durch das mehrfache Lenken des Fahrzeugs hat er sich bewusst gegen das Erfordernis eines Führerausweises hinweggesetzt. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. - 19 -