Gestützt auf die Ergebnisse der Observation lässt sich somit erstellen, dass der Beschuldigte an den zwei Daten gefahren ist. Die Ausführungen des Beschuldigten, dass er nicht gefahren sei bzw. ihm nicht bewusst sei, gefahren zu sein, und ihm ein Luzerner-Nummernschild nichts sage (GA act. 45, Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.), vermögen am Beweisergebnis keine Zweifel zu erwecken.