Insbesondere ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass keine Fotooder Videoaufnahmen der entsprechenden zwei Observationen vorliegen. Es ist diesbezüglich nachvollziehbar, dass der Erfolg der Observation hinsichtlich der weitaus gewichtigeren Betäubungsmitteldelikte nicht aufgrund einer Erkenntnis zum Fahren ohne Berechtigung durch ein potenziell auffälliges Fotografieren gefährdet worden ist. Gestützt auf die Ergebnisse der Observation lässt sich somit erstellen, dass der Beschuldigte an den zwei Daten gefahren ist.