5.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen. Er bestreitet die Fahrten vom 22. Juni 2021 und 1. Juli 2021 und macht geltend, ein Irrtum der observierenden Polizisten über die Identität des Fahrers könne nicht ausgeschlossen werden (Berufungsbegründung S. 6 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9). 5.3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führt.