Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 5. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen.