Aufgrund dieser Umstände musste dem Beschuldigten bekannt sein, dass es sich bei einer Schlagrute um eine Waffe im Sinne der Waffengesetzgebung handelt und er als Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina keine Waffen besitzen darf. Dass der Kursleiter ihm die Schlagrute übergeben hat, wie der Beschuldigte dies ausführt (GA act. 44, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), ändert daran nichts und es liegt insbesondere kein Verbotsirrtum gemäss Art. 12 StGB vor. Der Beschuldigte hätte sich diesbezüglich zumindest genauer informieren müssen. Er hat bei der Inbesitznahme mindestens in Kauf genommen, die Schlagrute in rechtswidriger Weise zu besitzen.