Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Waffen besitzt. Der Begriff der Waffen wird in Art. 4 Abs. 1 WG definiert, wobei Schlagruten in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG genannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 WG kann der Bundesrat unter anderem den Besitz von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten, was insbesondere für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina – wie dem Beschuldigten – umgesetzt worden ist (Art. 12 Abs. 1 lit. c WV). Durch den Besitz der Schlagrute hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.