auf etwaige Verbote geschenkt habe (GA act. 44, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Der Beschuldigte habe deshalb in guten Treuen auf deren legalen Besitz vertrauen dürfen. Dies sei unabhängig von dem absolvierten Crashkurs über die Rechtslage im Zusammenhang mit Waffen und seiner Vorstrafen. Er sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB unterlegen und habe damit nicht schuldhaft gehandelt (Berufungsbegründung S. 4, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5 f.).