In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 23. August 2021 an seinem Wohnort an der X-Strasse in T._____ eine Schlagrute besessen habe, obwohl er als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Waffe zu besitzen (Anklageziffer 2). 4.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Er macht geltend, dass ihm ein Instruktor der Security-Ausbildung die Schlagrute ohne Hinweise - 16 -