Zwar ist unbestritten und sowohl vom Beschuldigten als auch von D._____ und B._____ ausgesagt worden, dass die beiden gegenüber dem Beschuldigten aus den Kokainkäufen Schulden gehabt hätten (D._____ UA act. 380 ff.; B._____: UA act 361 f.). Jedoch handelt es sich bei Schulden aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln nicht etwa um legale Forderungen, sondern um unrechtmässige Forderungen, da der Verkauf von Kokain gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt ist (vgl. Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit.