an einen Bankomaten gehen müssen, um den Kontostand zu prüfen bzw. Geld abzuheben. Wenn sie dazu jedoch nicht in der Lage gewesen ist, war sie – auch für den Beschuldigten deutlich erkennbar – nicht in der Lage, ihm die Karte rechtsgültig zu überlassen. Zusammengefasst war D._____ nicht berechtigt, die Verfügungsmacht über die Karte zu übertragen, was der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat.