3.5. Die Mastercard der PostFinance mit der Nr. E lautete auf B._____, welcher rechtmässiger Karteninhaber und Verfügungsberechtigter war. Der Beschuldigte hat diese Karte ohne Wissen und Einverständnis von B._____ von D._____ erhalten. Auch wenn diese möglicherweise berechtigt war, die Bankkarte von B._____ selbst zu benutzen, galt das offensichtlich nicht für eine Weitergabe der Bankkarte und des dazugehörigen PIN ohne Zustimmung von B._____. Der Beschuldigte hat entgegen seinen Vorbringen auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass D._____ ihn hat ermächtigen können. Bei D._____ handelte es sich im Tatzeitraum – wie auch bei B.__