Da die tatnahen Aussagen von D._____ nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen, ist davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten nicht dazu hat ermächtigen wollen, Geld vom Konto von B._____ abzuheben, sondern er mit der Karte lediglich hätte den Kontostand überprüfen sollen. Wie zu zeigen sein wird, wäre der Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB letztlich aber auch dann erfüllt, wenn D._____ ihn zum Bargeldbezug hätte ermächtigen wollen.