Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich D._____ zwar nicht mehr daran erinnern, dem Beschuldigten die Mastercard ausgehändigt zu haben, was mit Verweis auf die obigen Ausführungen jedoch nichts am Beweiswert der Aussagen vom 8. April 2022 zu ändern vermag. Immerhin konnte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigen, dass sie die Mastercard von B._____ öfters zum Einkaufen gebraucht habe und damals den PIN gekannt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Wiederum offenbleiben kann dagegen, ob die erste Einvernahme von D._____ vom 2. Juli 2021 verwertbar ist, da auf diese nicht abgestellt wird.