Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter – wie vorliegend D._____ – bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechtsund Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich D._____ zwar nicht mehr daran erinnern, dem Beschuldigten die Mastercard ausgehändigt zu haben, was mit Verweis auf die obigen Ausführungen jedoch nichts am Beweiswert der Aussagen vom 8. April 2022 zu ändern vermag.