3.4. Sofern der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, er sei zum Bezug des Geldes durch D._____ ermächtigt gewesen, ist ihm nicht zu folgen. Er hat diesbezüglich ausgesagt, D._____, Konkubinatspartnerin von B._____, welche befugt gewesen sei, die Karte zu verwenden und diese Befugnis an ihn weiterzugeben, habe ihm die Karte gegeben und gesagt, er könne abheben, was auf dem Konto sei, auch für B._____ sei dies in Ordnung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.).