Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass er die entsprechenden Karten inkl. PIN-Codes von D._____ erhalten und die genannten drei Geldbezüge in der Gesamthöhe von Fr. 2'140.00 getätigt hat (GA act. 45, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.), was damit als erstellt gelten kann.