_ habe als Konkubinatspartnerin von B._____ dessen Bankkarte inkl. PIN verwenden und somit auch herausgeben dürfen. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass sie berechtigt war, ihm die Karte zu geben. Schliesslich hätte keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bestanden, da B._____ Schulden von mehreren tausend Franken beim Beschuldigten gehabt habe (Berufungsbegründung S. 4 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 ff.).