In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt von D._____, der damaligen Partnerin von B._____, am gemeinsamen damaligen Wohnort der beiden in Q._____ die Mastercard der PostFinance mit der Nr. E sowie die Bankkundenkarte der Raiffeisenbank mit der IBAN-Nr. AL, beide lautend auf B._____, samt PIN-Codes aushändigt bekommen habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Mastercard zum Nachteil von B._____ missbraucht, indem er ungerechtfertigte Bargeldbezüge getätigt habe. So habe er am 3. Juni 2021 Fr. 1'000.00 an einem Bankomaten der PostFinance in T.____