2.4.6. Zusammengefasst ist gestützt auf die genannten Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte an mehrere Abnehmer Kokain verkauft hat und dafür im Gegenzug die auf der «Ääää»-Liste genannten Beträge als Kaufpreise hätte bekommen sollen. Da dies erstellt ist, ist es entgegen dem Beschuldigten nicht notwendig, weitere Schuldner von der Liste ausfindig zu machen und einzuvernehmen. Die Annahme, der Beschuldigte habe auf der Liste Abnehmer mit einem Schuldbetrag aufgeführt, obwohl er diesen überhaupt kein Kokain geliefert hat, ist abwegig. Entgegen dem Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass er Kokain von mittlerer Qualität für durchschnittlich Fr. 70.00 verkauft hat.