Schliesslich hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, das Kokain für Fr. 45.00 bis 50.00 pro Gramm verkauft zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Auch hierbei handelt es sich um eine Schutzbehauptung, mit der er sein Verschulden als geringer hat darstellen wollen. Abzustellen ist auf die Chats, in denen die Rede von Preisen zwischen Fr. 60.00 und 75.00 war, sowie die Aussagen von D._____ und B._____, welche angegeben haben, das Kokain für Fr. 60.00 bis 80.00 (UA act. 378 ff.), bzw. meistens Fr. 75.00 gekauft zu haben (UA act. 364). Es ist damit mit der Vorinstanz von einem Durchschnittspreis von Fr. 70.00 pro Gramm auszugehen.