Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist somit unglaubhaft. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des Beschuldigten, er habe insgesamt lediglich 10 g Kokain gekauft und damit 100 g Kokaingemisch hergestellt und an die beiden verkauft. Gemäss der «Ääää»-Liste hatten D._____ Fr. 1'140.00 und B._____ («F._____») Fr. 11'520.00 Schulden, wobei ausgeschlossen ist, dass diese hohen Beträge aus einer Menge von 10 g reinem Kokain resultiert sein sollen. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten damit nicht zu überzeugen.