und die Ware zurückgegeben (GA act. 38 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Auch dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Bei D._____ und insbesondere B._____ (bis zu seinem Tod) handelte es sich um den Behörden seit Jahren bekannte Konsumenten von Betäubungsmitteln. Die Erwartung bezüglich der Qualität des Kokains liegt bei solchen Konsumenten sehr hoch. B._____ hat zwar ausgeführt, es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte einzelne Kokainlieferungen auch wieder habe zurücknehmen müssen (UA act. 361 f.), womit jedoch einzig von vereinzelten und nicht ständigen Rücknahmen auszugehen ist.