Insbesondere wurde diesbezüglich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2021 nichts sichergestellt (UA 93 ff). Weiter hat der Beschuldigte keine plausible Erklärung dafür liefern können, weshalb er lediglich an D._____ und B._____ Kokain verkauft haben sollte. Es ist darauf hinzuweisen, dass exakt bezüglich dieser beiden Personen eindeutige Belege für den Verkauf von Kokain vorliegen, was einem grossen Zufall entsprechen würde. Weiter ist auch auf den Chat mit «M._____» zu verweisen, in dem – wie erwähnt – von 93% die Rede war, was bei einem Verkauf von Marihuana höchst untypisch wäre und vielmehr einem Reinheitsgrad von Kokain entspricht.