Einerseits hat der Beschuldigte seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass es sich bei den in der «Ääää»-Liste genannten Personen um Abnehmer handle, welche im Jahr 2020 bei ihm Marihuana gekauft hätten. Diese Geschäfte seien damals auf Kommission gelaufen. Aufgrund dessen habe er eine Liste mit den noch offenen Schulden geführt (GA act. 38 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Das Obergericht wertet diese Ausführungen als offensichtliche Schutzbehauptungen. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte Marihuana verkauft hätte. Insbesondere wurde diesbezüglich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2021 nichts sichergestellt (UA 93 ff).