Er hat während der gesamten Untersuchung die Aussage verweigert (UA act. 321 ff., 366 ff., 400 ff.) und hat sich erstmals im Rahmen der Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2024 zum Sachverhalt geäussert. Der Beschuldigte gab dabei – wie ausgeführt – grundsätzlich zu, mit Kokain gehandelt zu haben und dieses an D._____ und B._____ verkauft zu haben. Allerdings bestritt er sowohl die angeklagten übrigen 15 Abnehmer als auch den angeklagten Reinheitsgrad des Kokains.